Das Recht, einfach gemacht

Das aktuelle Scheidungsrecht im Überblick

Das heutige Scheidungsrecht befindet sich in einem stetigen Wandel. Damit passt es sich den gesellschaftlichen Verhältnissen an. Zunächst ist im Vergleich zum rechtlichen Stand der Vergangenheit das Zerrüttungsprinzip ausschlaggebend. Wenn die Ehegemeinschaft also gescheitert ist, gilt dies als ausreichender Grund für eine Scheidung. Üblicherweise gilt die Ehe als gescheitert, wenn die Eheleute bereits eine bestimmte Zeit lang getrennt wohnen und im Einvernehmen die Scheidung wollen.

Wenn nur einer der Ehepartner die Scheidung will, sollte meist ein längerer Zeitraum zwischen Beantragung und Scheidung verstreichen. Ausgenommen davon sind selbstverständlich Härtefälle. Das obengenannte Zerrüttungsprinzip stammt aus den 1970-er Jahren. Dieser hat das bis dahin geltende Verschuldensprinzip abgelöst. Nach diesem hat die scheidungswillige Partei ein Verschulden des Partners nachweisen müssen. Das heutige Scheidungsrecht, wie zum Beispiel bei Mag. Franz Hofmann, agiert dafür deeskalierend und setzt sich zum Ziel, eine einvernehmliche Regelung für die Folgen der Scheidung zu erwirken.

Üblicherweise muss eine gewisse Trennungszeit verstreichen, damit die Scheidung erfolgen kann. Die Partner können während dieser Zeit in getrennten Haushalten leben, müssen es aber nicht zwingend, wenn die finanziellen Verhältnisse dies nicht erlauben. Auch innerhalb der gemeinschaftlich genutzten Haus oder Wohnung können die Räume aufgeteilt werden und lediglich die Gemeinschaftsräume gemeinsam genutzt werden. Das Recht sieht drei Möglichkeiten für die Scheidung vor. Nach Verstreichen der Trennungszeit kann die Scheidung einvernehmlich erfolgen. Gegen den Willen des Partners soll wiederum ein längerer Zeitraum vergehen, bevor die Scheidung stattgegeben wird. Vorzeitig kann die Scheidung nur aus besonderen Gründen erfolgen. Hierzu zählen etwa nachgewiesene körperliche oder psychische Gewalt gegenüber die scheidungswillige Partei, schwere Suchterkrankungen des Partners oder auch Geburt eines Kindes aus einer außerehelichen Beziehung.

Im Scheidungsrecht besteht außer dem Anwaltszwang. Sowohl das Einreichen des Scheidungsantrags als auch die Vertretung sollte demnach zwingend durch einen beauftragten Anwalt erfolgen. Insgesamt ist die einvernehmliche Scheidung immer vorzuziehen. Diese ist im Vergleich zur streitigen Scheidung kostengünstiger und weniger zeitintensiv. Die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens kann in einer notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten werden. Mündliche Absprachen sind nicht rechtlich binden. Wenn Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, werden in der Vereinbarung zudem das gemeinsame Sorgerecht für das Kind, den Aufenthaltsort des Kindes, das Umgangsrecht, die Vereinbarung zum Kindesunterhalt festgehalten.

Von besonderer Wichtigkeit von Hausfrauen oder -männern, die während der Ehe hauptsächlich den Haushalt geführt oder die Kinder betreut haben, ist die Frage nach den erworbenen Rentenanwartschaften. Der Versorgungsausgleich kann sowohl außergerichtlich geregelt werden, in anderen Fällen führt das Gericht diesen von Amts wegen durch. Es besteht als keine Verpflichtung, den Versorgungsausgleich außergerichtlich zu regeln oder diesen gesondert zu beantragen.
Insgesamt gibt das Scheidungsrecht den Betroffenen einen Rahmen vor, innerhalb dessen die Eheleute einen deutlichen Spielraum haben, um ihre Rechte einzufordern und ihre Pflichten zu erfüllen.